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General Terms and Conditions of Busniess of emcotrade GmbH, components + services
for selling products and services.
Version February 2009
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I. Geltung der Bedingungen
1. Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der emcotrade GmbH, Pforzheimerstraße 51, D-75438 Knittlingen - nachstehend „Gesellschaft“ genannt - für den Verkauf von Produkten und für Dienstleistungen, mit denen sich der Besteller bei Auftragserteilung einverstanden erklärt. Abweichungen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaft gelten nur, wenn
sie von der Gesellschaft ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
2. Entgegenstehenden oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaft abweichenden Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Bestellers wird hiermit widersprochen; sie werden der Gesellschaft gegenüber nur wirksam, wenn die Gesellschaft diesen Änderungen schriftlich zustimmt. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die Bestellung unter Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers erfolgt.
3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaft für den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen sind Grundlage auch für alle künftigen Geschäfte zwischen der Gesellschaft und dem Besteller.
II. Umfang der Lieferungen oder Leistungen
1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann die Gesellschaft dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen. Mündliche Nebenabreden sind für die Gesellschaft nur verbindlich, soweit die Gesellschaft diese schriftlich bestätigt. Bestellungen per E-Mail werden von der Gesellschaft nur dann ausgeführt, wenn dies ausdrücklich mit der Gesellschaft vereinbart ist.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die Gesellschaft alle Eigentums- und urheberrechtlichen Verwendungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Gesellschaft Dritten zugänglich gemacht werden. Sämtliche in Ziffer II Absatz 2 genannten Unterlagen, die dem Besteller übergeben oder übermittelt wurden, sind unaufgefordert und unverzüglich an die Gesellschaft zurückzugeben, wenn der Auftrag abgewickelt wurde oder aber der Gesellschaft nicht erteilt wurde. Unterlagen des Bestellers dürfen solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen die Gesellschaft in zulässiger Weise Lieferungen oder Leistungen übertragen hat.
3. Die Gesellschaft behält sich bei Lieferungen von Produkten, insbesondere von Integrierten Schaltungen und Modulen einen im Verhältnis zur bestellten Menge handelsüblichen und zumutbaren Änderungs- und Abweichungsvorbehalt an Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % an der bestellten Gesamtmenge vor. Solche Änderungen und Abweichungen werden bei der vereinbarten Vergütungsberechnung berücksichtigt.
4. Sofern im Einzelfall - ohne eine hiermit eintretende Rechtspflicht – die Gesellschaft der Stornierung einer Bestellung schriftlich zustimmt, wird eine Entschädigung in Höhe von 20 % des vereinbarten Preises, zuzüglich der gegebenenfalls anfallenden Umsatzsteuer, fällig. Dies gilt nicht, wenn die Gesellschaft im Einzellfall einen höheren Schaden oder der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist.
5. Die Gesellschaft ist berechtigt, Dritte als Subunternehmer zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund dieses Vertrages einzuschalten.
III. Mitwirkungspflichten des Bestellers
1. Der Besteller wird der Gesellschaft jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschaffen, insbesondere Unterlagen zur Verfügung stellen und eigene Mitarbeiter zur Auskunftserteilung anweisen. Er wird die Gesellschaft von allen für die wirkungsvolle Lieferungs- und Leistungserbringung bedeutsamen Umständen unaufgefordert richtig und vollständig Kenntnis geben.
2. Unterlässt der Besteller eine ihm obliegende Mitwirkung trotz schriftlicher Mahnung und Fristsetzung, oder verstößt der Besteller wiederholt und schwerwiegend gegen Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, ist die Gesellschaft zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes hat die Gesellschaft Anspruch auf Ersatz des durch die Herbeiführung des Kündigungsgrundes entstandenen Schadens bzw. der dadurch verursachten Mehraufwendungen. In jedem Fall hat die Gesellschaft Anspruch auf die volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.
3. Alle hier aufgeführten Mitwirkungspflichten sind wesentliche Hauptpflichten des Bestellers und werden als solche vereinbart.
IV. Angebot, Preis
Die Angebote der Gesellschaft sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, es sei denn, es liegt ein konkreter, individualisierter und schriftlicher Antrag zum Abschluß eines Vertrages vor. Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Gesellschaft an ein konkretes, individualisiertes und schriftliches Angebot und an die darin enthaltenen Preise 14 Tage ab Datum der Erstellung gebunden. Die Preise gelten bei Lieferung ab Werk, bzw. ab dem für die jeweilige Ware in unserer Auftragsbestätigung benannten zuständigen Auslieferungslager, einschließlich Verpackung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gesellschaft behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen der Gesellschaft gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche der Forderungen der Gesellschaft in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Gesellschaft berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch die Gesellschaft liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, die Gesellschaft hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware durch die Gesellschaft liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Die Gesellschaft ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.
3. Der Besteller ist verpflichtet die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlich sind, muß der Besteller diese auf eigene Kosten rechzeitig durchführen.
4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller die Gesellschaft unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die Gesellschaft eine Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Gesellschaft die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den der Gesellschaft entstandenen Ausfall.
5. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen; er tritt der Gesellschaft jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis durch die Gesellschaft, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Gesellschaft verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann die Gesellschaft verlangen, dass der Besteller der Gesellschaft die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für die Gesellschaft vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, der Gesellschaft gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Gesellschaft das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
Wird die Ware mit anderen, der Gesellschaft nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Gesellschaft das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller der Gesellschaft anteilig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Gesellschaft.
7. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Gesellschaft.
VI. Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele oder, wenn nichts vereinbart ist, sofort rein netto ohne Abzug auf das in der Rechnung bezeichnete Konto zu zahlen. Maßgebend für die Wahrung der Zahlungsfrist sowie für etwaige weitere vereinbarte Zahlungsziele ist der Tag der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto. Die Gesellschaft behält sich vor, die Forderungen an Dritte abzutreten, so dass eine schuldbefreiende Wirkung nur durch vollständige Zahlung der Rechnungssumme an den Dritten eintritt. Insoweit wird ausdrücklich auf die Angaben in der Rechnung verwiesen. In diesem Fall finden die Regelungen des VI. 2.-VI.4. weiterhin Anwendung.
2. Leistet der Besteller auf eine Mahnung der Gesellschaft hin nicht, die nach dem Ablauf eines vereinbarten Zahlungszieles erfolgt, so kommt der Besteller durch die Mahnung in Verzug. Ist vertraglich für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Besteller ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zu der bestimmten Zeit leistet. Im Verzugsfall kann die Gesellschaft Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. verlangen. Falls die Gesellschaft in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist die Gesellschaft berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, der Gesellschaft nachzuweisen, dass der Gesellschaft als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die weiteren gesetzlichen Rechte der Gesellschaft bleiben hiervon unberührt.
3. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, und Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, sofern sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
4. Falls dem Anschein nach der Besteller nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die genannten Zahlungsbedingungen einzuhalten, kann die Gesellschaft eine ausreichende Sicherung des Anspruchs für die vollständige oder teilweise Zahlung als eine Bedingung dafür verlangen, um die Lieferung der Ware vorzunehmen oder fortzuführen und kann, falls die Ware bereits zum Transport übergeben ist, diese zurückholen bis die Gesellschaft die entsprechenden Sicherheiten erhalten hat. In diesen Fällen wird sich der vereinbarte Preis um etwaige durch die Rückführung der Ware oder durch die Rechtsverfolgung entstandenen Kosten erhöhen.
VII. Frist für Lieferungen oder Leistungen
1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Die Einhaltung von Lieferfristen und Lieferterminen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, insbesondere im Fall einer Vorauszahlung die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese
Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert, bzw. Liefertermine werden neu vereinbart. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, Ersatz des ihr hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen.
2. Die Frist gilt als eingehalten bei Lieferungen, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder vom Transportunternehmen abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so gilt die Frist bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist als eingehalten. Die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen des Annahmeverzugs bleiben unberührt.
3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von Fällen höherer Gewalt (als solche gelten die Umstände oder Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können) suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Gesellschaft für die Dauer der Störung und dem Umfang ihrer Wirkung. Sie berechtigen die Gesellschaft, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Überschreiten die sich hieraus ergebenden Verzögerungen den Zeitraum von 2 Monaten, ist der Besteller nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche des Bestellers bestehen nicht.
4. Befindet sich die Gesellschaft mit Lieferungen und Leistungen in Verzug oder hat die Gesellschaft die Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist zu vertreten, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 4 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Weitergehende Ansprüche des Besteller sind ausgeschlossen, es sei denn, der Gesellschaft kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.
5. Solange der Besteller der Gesellschaft gegenüber mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht die Lieferpflicht der Gesellschaft.
6. Gerät der Besteller in Annahmeverzug, darf die Gesellschaft die Ware auf Risiko und auf Kosten des Bestellers einlagern.
7. Die Gesellschaft ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
VIII. Gefahrübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht, auch bei Teillieferung, mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt auf den Besteller über. Die Verpackung erfolgt mit üblicher Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen der Gesellschaft. Auf schriftlichen Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung der Gesellschaft gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
2. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
IX. Gewährleistung
1. a) Der Besteller ist verpflichtet, die angelieferten Waren unverzüglich auf offensichtliche Mängel, insbesondere auch auf offensichtliche Fehlermengen oder Beschädigungen, zu untersuchen und diese unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Ware, der Gesellschaft gegenüber schriftlich zu rügen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Bei nicht offensichtlichen Mängeln ist der Besteller verpflichtet, diese nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von einem Jahr nach der Lieferung der Gesellschaft gegenüber schriftlich zu rügen. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Die unter IX. genannten Bestimmungen gelten entsprechend für eventuelle Mängel an einer Software, für welche dem Besteller eine Lizenz erteilt worden ist, beziehungsweise für Produkte, auf welche eine Software aufgebracht ist, und der Mangel auf die Software zurückzuführen ist.
b) Für den Fall, dass die Gesellschaft an den Besteller Lizenzen zur Nutzung von Software vergibt, kann die Gesellschaft dem Besteller nach gesonderter Absprache eine Software eigens zu Testzwecken zur Verfügung stellen. Der Besteller ist verpflichtet, diese Test- Software innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Überlassung eingehend auf mögliche Mängel zu überprüfen. Sollte innerhalb dieser Frist keine schriftliche Fehlermeldung bei der Gesellschaft eingehen, gilt die Software als fehlerlos und von dem Besteller akzeptiert. Für Fehler, die nach dieser Frist angezeigt werden, übernimmt die Gesellschaft weder eine Gewährleistung noch sonstigen Schadensersatz. Dies gilt jedoch nicht in dem Fall, dass der Fehler bei den Tests aus objektiver Sicht nicht entdeckt werden konnte.
Im Übrigen gelten die Regelungen des IX. 1. a) Satz 3 und 4 entsprechend.
2. a) Ist die Ware mangelhaft, behält sich die Gesellschaft vor, den Mangel nach ihrer Wahl zunächst durch Nachlieferung oder Nachbesserung (Nacherfüllung) zu beheben. Im Falle der Nacherfüllung ist die Gesellschaft verpflichtet, alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Bestimmungsort verbracht wurde. Sollte die Mangelbeseitigung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll sein, ist die Gesellschaft berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
b) Sollte die Gesellschaft dazu verpflichtet sein, eine Software nachzubessern, wird sie, soweit tatsächlich möglich und wirtschaftlich sinnvoll, entsprechende Software-Patches kostenlos an den Besteller liefern. Sollte dies nicht möglich oder nicht wirtschaftlich sinnvoll sein, kann die Gesellschaft nach eigenem Ermessen neue Software liefern, Lizenzen für eine andere Software vergeben oder den Vertrag kündigen.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich, wird sie insgesamt von der Gesellschaft ernsthaft und endgültig verweigert oder ist sie für den Besteller unzumutbar, so ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen (Rücktritt).
4. Wählt der Besteller wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche, die auf Mängeln der Ware beruhen, beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
6. Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
7. Werden die Angaben der Gesellschaft über Eignung, Verarbeitung und Anwendung ihrer Produkte vom Besteller nicht verfolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen oder Teile ausgewechselt, so entfällt die Gewährleistung der Gesellschaft für Mängel, es sei denn, der Besteller weist nach, dass die Mängel hierdurch nicht verursacht wurden oder Mängel nicht auf den vorgenannten Maßnahmen beruhen.
8. Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, ist die Gesellschaft lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
9. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch die Gesellschaft nicht.
10. Eine über Abschnitt IX. Absätze 1-9 hinausgehende Gewährleistung oder weitergehende Schadensersatzansprüche, insbesondere für Mangelfolgeschäden oder für entgangenen Gewinn, die auf einen Mangel an der Ware zurückzuführen sind, können außer in den Fällen des Abschnitts X.2. nicht geltend gemacht werden.
X. Haftungs- und Verjährungsbeschränkungen
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn und soweit Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Gesellschaft vorliegen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
3. Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit einer Frist von einem Jahr. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
XI. Ausschluss von Nacherfüllung und Rücktritt
1. Ist eine vom Besteller gesetzte Frist zur Leistung fruchtlos abgelaufen und kommt der Besteller der nachfolgenden Aufforderung der Gesellschaft binnen einer von der Gesellschaft hierfür gesetzten angemessenen weiteren Frist zur Erklärung, ob er an seinem Erfüllungsanspruch festhält oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt, nicht nach, ist der Erfüllungsanspruch nach Ablauf der mit der Aufforderung verbundenen angemessenen Frist ausgeschlossen.
2. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht auf einem Mangel der Ware beruht, kann der Besteller nur zurücktreten, wenn der zum Rücktritt berechtigende Umstand auf einem von der Gesellschaft zu vertretenden Verschulden beruht. Bei unerheblicher Pflichtverletzung ist ein Rücktritt ausgeschlossen.
3. Ein Rücktritt ist ferner in den Fällen ausgeschlossen, in denen der Besteller gesetzlich nur noch zum Wertersatz anstelle einer Rückgewähr der Ware verpflichtet wäre.
XII. Schutzrechte Dritter
1. Im Fall einer angeblichen Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte durch Ergebnisse der von der Gesellschaft erbrachten Lieferungen oder Leistungen wird die Gesellschaft nach eigener Wahl entweder ein Nutzungsrecht erwirken, die Produkte so ändern, dass die Schutzrechte nicht verletzt werden oder die Produkte austauschen. Ist dies der Gesellschaft nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
2. Die Pflicht der Gesellschaft zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. X.
3. Die vorstehend genannten Verpflichtungen der Gesellschaft bestehen nur, soweit der Besteller die Gesellschaft über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine Verletzung nicht anerkennt und der Gesellschaft alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
4. Die Gesellschaft haftet nicht für die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, wenn diese auf eine Änderung der Ergebnisse der Lieferungen und Leistungen beruhen, die ganz oder teilweise nicht von der Gesellschaft ausgeführt oder autorisiert waren. Die Gesellschaft haftet ferner nicht für Schutzrechtsverletzungen, die aus einer für die betreffenden Ergebnisse der Leistungen nicht vertraglich vorgesehenen Verwendung resultieren.
5. Weitergehende oder andere als in Art. XII geregelte Ansprüche sind ausgeschlossen.
XIII. Geheimhaltung und Datenschutz
1. Der Besteller ist verpflichtet, alle erhaltenen Verkaufsunterlagen, Spezifizierungen und Preislisten sowie sonstige Unterlagen und Informationen ("geheimhaltungspflichtige Informationen") geheim zu halten und seine Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen entsprechend zu verpflichten. Im Eigentum der Gesellschaft stehende Gegenstände sind so zu verwahren, dass sie unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden können. Dritten dürfen geheimhaltungspflichtige Informationen und Gegenstände im Eigentum der
Gesellschaft nur mit ihrer ausdrücklichen Einwilligung offengelegt werden. Die eheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages für die Dauer von zwei Jahren.
2. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die der Gesellschaft im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
3. Die Gesellschaft ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung der Geschäftsbeziehung die anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
4. Die Gesellschaft darf den Namen des Bestellers in die eigene Referenzliste aufnehmen.
XIV. Rechtsnachfolge, Umwandlung
1. Sofern seitens der Gesellschaft eine Umwandlung durch identitätswahrenden Wechsel der Rechtsform oder eine Änderung in der Rechtspersönlichkeit durch Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes erfolgt, wird der zwischen der Gesellschaft und dem Besteller geschlossene Vertrag mit sämtlichen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechten und Pflichten mit dem neu gebildeten bzw. übernehmenden Rechtsträger fortgeführt.
XV. Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das am Sitz der Gesellschaft zuständige Gericht.
2. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß aller internationalen und supranationalen (Vertrags-)Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. |
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